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   BSG, 07.09.1989 - 5 RJ 63/88   

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https://dejure.org/1989,3695
BSG, 07.09.1989 - 5 RJ 63/88 (https://dejure.org/1989,3695)
BSG, Entscheidung vom 07.09.1989 - 5 RJ 63/88 (https://dejure.org/1989,3695)
BSG, Entscheidung vom 07. September 1989 - 5 RJ 63/88 (https://dejure.org/1989,3695)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Pfändungsschutz bei Hilfsbedürftigkeit nach dem BSHG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 65, 258
  • MDR 1990, 366
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 30.01.1985 - 4 RJ 107/83

    Erstattungsanspruch - Leistungsanspruch - Umfang eines Erstattungsanspruchs

    Auszug aus BSG, 07.09.1989 - 5 RJ 63/88
    Da der Gesetzgeber im BSHG selbst von unterschiedlichen Sozialhilfeleistungen ausgeht und er der Hilfsbedürftigkeit in besonderen Lebenslagen im Rahmen des § 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB 1 keinerlei Relevanz beigemessen hat (ebenso bereits Bundessozialgericht -BSG- in SozR 1300 § 104 Nr. 4), kann die von den Revisionsklägern befürwortete richterliche Rechtsfortbildung nicht in Betracht kommen.

    Wie der erste Senat des BSG in den Urteilen vom 14. November 1984 (BSGE 57, 218 = SozR 1300 § 104 Nr. 3) und 30. Januar 1985 (SozR 1300 § 104 Nr. 4) bereits entschieden hat, schließt § 104 Abs. 3 SGB 10 den Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung erbrachter Sozialleistungen (§ 104 Abs. 1 Sätze 1 und 4 SGB 10) gegen den vorrangigen Leistungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung insoweit aus, als dieser aufgrund früherer wirksamer Abtretung des Leistungsanspruchs durch den Rentenberechtigten nach § 53 Abs. 3 SGB 1 an einen Dritten zu leisten verpflichtet ist.

  • BSG, 22.06.1988 - 1 S 4/87
    Auszug aus BSG, 07.09.1989 - 5 RJ 63/88
    Dies hat der 1. Senat in seiner Anfragebeantwortung vom 22. Juni 1988 - 1 S 4/87 - bejaht.

    Im übrigen kann einer sozialpolitisch nicht immer befriedigenden Lösung - wie auch der 1. Senat in seinem Beschluß vom 22. Juni 1988 aaO abschließend betont hat - nicht durch die Rechtsprechung abgeholfen werden.

  • BSG, 14.11.1984 - 4 RJ 57/84

    Erstattungspflichtigkeit einer Landesversicherungsanstalt (LVA) gegenüber dem

    Auszug aus BSG, 07.09.1989 - 5 RJ 63/88
    Wie der erste Senat des BSG in den Urteilen vom 14. November 1984 (BSGE 57, 218 = SozR 1300 § 104 Nr. 3) und 30. Januar 1985 (SozR 1300 § 104 Nr. 4) bereits entschieden hat, schließt § 104 Abs. 3 SGB 10 den Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung erbrachter Sozialleistungen (§ 104 Abs. 1 Sätze 1 und 4 SGB 10) gegen den vorrangigen Leistungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung insoweit aus, als dieser aufgrund früherer wirksamer Abtretung des Leistungsanspruchs durch den Rentenberechtigten nach § 53 Abs. 3 SGB 1 an einen Dritten zu leisten verpflichtet ist.
  • BSG, 29.06.1989 - 5 RJ 23/88

    Erklärung nach § 1251a Abs. 2 S. 1 und 2 RVO nach dem Tode des versicherten

    Auszug aus BSG, 07.09.1989 - 5 RJ 63/88
    In solchen Fällen hat die Rechtsprechung aber zunächst davon auszugehen, daß der Wortlaut der Vorschrift den Willen des Gesetzgebers zutreffend zum Ausdruck bringt, sofern sich nicht aus der Entstehungsgeschichte sowie aus Inhalt und Zweck der Vorschrift Anhaltspunkte ergeben, die mit hinreichender Sicherheit den Schluß auf ein planwidriges Unterlassen des Gesetzgebers zulassen (vgl das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 29. Juni 1989 - 5 RJ 23/88 - mwN).
  • BSG, 02.11.1988 - 5a RKn 11/85

    Abtretung; Sozialleistung; Rentenberechtigter; Beiladung

    Auszug aus BSG, 07.09.1989 - 5 RJ 63/88
    Der erkennende Senat hatte zwar in einem Beschluß vom 8. April 1987 - 5a RKn 11/85 - an den 1. Senat des BSG seine Bedenken gegen den zu Lasten des nachrangig verpflichteten Sozialhilfeträgers gehenden Regelungsgehalt der §§ 104 Abs. 3, 107 Abs. 1 SGB 10 zum Ausdruck gebracht und deshalb beim 1. Senat angefragt, ob an der in den Urteilen vom 14. November 1984 und 30. Januar 1985 aaO vertretenen Rechtsauffassung festgehalten wird.
  • BSG, 26.09.1991 - 1 RA 33/90

    Verrechnung zwischen Leistungsträgern durch öffentlich-rechtlichen Vertrag,

    Der 5. Senat ist ihr ausdrücklich auch hinsichtlich der Konkurrenz von Pfändung eines Sozialleistungsanspruchs und Erstattungsanspruchs gefolgt (Urteil vom 7.9.1989 - 5 RJ 63/88 = BSGE 65, 258 = SozR 1300 § 104 Nr. 17).

    Aus dieser sog. Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X ist nicht abzuleiten, Erstattungsansprüche gingen anderweitigen Verfügungen vor (so schon BSGE 65, 258, 260 = SozR aaO).

    Zutreffend hat der 5. Senat des BSG in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen (BSGE 65, 258, 260 = SozR aaO), daß es in erster Linie Sache des Gesetzgebers ist, eine vielleicht sozialpolitisch als unbefriedigend empfundene gesetzliche Regelung zu ändern (auch deswegen nicht überzeugend der Ansatz von Eichenhofer, SGb 1991, 292 ff., der für die ab 1. Januar 1989 geltende Rechtslage einen Vorrang der Erstattungsansprüche begründen möchte).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2009 - L 22 R 220/09

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Rentenversicherungsträger -

    Nach der Rechtsprechung des BSG zu der bis dahin bestandenen Rechtslage (Urteil vom 07. September 1989 - 5 RJ 63/88 -, abgedruckt in SozR 1300 § 104 Nr. 17 = BSGE 65, 258; Urteil vom 30. Januar 1985 - 1/4 RJ 107/83 -, abgedruckt in SozR 1300 § 104 SGB X Nr. 4; Urteil vom 14. November 1984 - 1/4 RJ 57/84 -, abgedruckt in SozR 1300 § 104 Nr. 3 = BSGE 57, 218) konnte ein Sozialhilfeträger, der einem Rentner Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährte, vom Rentenversicherungsträger keine Erstattung nach § 104 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 SGB X verlangen, soweit dieser aufgrund wirksamer früherer Pfändung oder Abtretung der Rente zur Zahlung an einen Gläubiger des Rentners verpflichtet war.

    "Zur Begründung wies der Ausschuss darauf hin, das Bundessozialgericht habe in einer Reihe von Entscheidungen (zuletzt mit Urteil vom 07. September 1989 - 5 FJ 63/88 - in BSGE 65, 258) festgestellt, dass das Verhältnis des Erstattungsanspruchs nach § 104 SGB X zu Abtretungen, die der Leistungsberechtigte gegenüber Dritten vornehme, sich allein danach bestimme, ob die Abtretung vor Entstehung des Erstattungsanspruches erfolgt sei; in diesem Falle habe die Abtretung Vorrang.

  • BSG, 25.04.1990 - 5 RJ 12/89

    Vorrang des Erstattungsanspruchs vor dem Abzweigungsanspruch

    Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 7. September 1989 - 5 RJ 63/88 - angeschlossen.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.1992 - 6 S 1294/90

    Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern: Gleichartigkeit von Hilfe

    Damit ist der Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen den vorrangigen Leistungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung insoweit ausgeschlossen, als dieser aufgrund früherer wirksamer Abtretung des Rentenanspruchs durch den Rentenberechtigten gemäß § 53 Abs. 3 SGB I an einen Dritten - etwa seinen Kreditgeber - zu leisten verpflichtet ist (BSG, Urt. v. 14.11.1984 u. v. 30.01.1985, a.a.O., sowie Urt. v. 07.09.1989, BSGE 65, 258 = FEVS 39, 261; ebenso Schroeder-Printzen u. a., a.a.O., RdNr. 5.1 zu § 104; Giese/Krahmer, SGB X, RdNr. 17.3 zu § 104, 9 zu § 107; Hauck/Haines, SGB X, RdNr. 31 a zu § 104; a. M. Tenter, ZfF 1985, 173; Platzer, ZfSH/SGB 1985, 446; Andre NDV 1985, 337).

    Dieser Vorrang der Verfügungsbefugnis des Rentenberechtigten und des Gläubigerschutzes mag sozialpolitisch fragwürdig sein; er entspricht aber dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers, den zu ändern die Rechtsprechung nicht berufen ist (vgl. BSG, Urt. v. 07.09.1989, a.a.O., S. 260 unten; Giese/Krahmer, a.a.O., m.w.N.).

  • BSG, 29.03.1994 - 13 RJ 65/92
    ln solchen Fällen hat die Rechtsprechung aber zunächst davon auszugehen, daß der Wortlaut der Vorschrift den Willen des Gesetzgebers zutreffend zum Ausdruck bringt, soweit sich nicht aus der Entstehungsgeschichte sowie aus Inhalt und Zweck der Vorschrift Anhaltspunkte ergeben, die mit hinreichender Sicherheit den Schluß auf ein planwidriges Unterlassen des Gesetzgebers zulassen (vgl BSGE 65, 258, 259 mwN = SozR 1300 @ 104 Nr. 17).
  • LSG Baden-Württemberg, 26.03.2004 - L 4 KR 872/02

    Rangfolge zwischen Erstattungsanspruch nach § 103 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch

    Die vom SG angeführten späteren Urteile vom 14. November 1984 (1/4 RJ 57/84 = SozR 1300 § 104 Nr. 3), 30. Januar 1985 (1/4 RJ 107/93 = SozR 1300 § 104 Nr. 4) und 07. September 1989 (5 RJ 63/88 = SozR 1300 § 104 Nr. 17) beträfen allesamt Fälle, in denen die Erstattungsansprüche des Leistungsträgers später als die abgetretene Forderung entstanden und fällig geworden seien.
  • LSG Baden-Württemberg, 26.03.2004 - L 4 RA 872/02

    Kein Vorrang des Erstattungsanspruchs vor abgetretenem Sozialleistungsanspruch,

    Die vom SG angeführten späteren Urteile vom 14. November 1984 (1/4 RJ 57/84 = SozR 1300 § 104 Nr. 3), 30. Januar 1985 (1/4 RJ 107/93 = SozR 1300 § 104 Nr. 4) und 07. September 1989 (5 RJ 63/88 = SozR 1300 § 104 Nr. 17) beträfen allesamt Fälle, in denen die Erstattungsansprüche des Leistungsträgers später als die abgetretene Forderung entstanden und fällig geworden seien.
  • BSG, 14.02.1991 - 8 RKn 14/89

    Wirksame Abtretung des pfändbaren Teils der Rente

    Der 5. Senat hat jedoch diese Auffassung aufgegeben und in Übereinstimmung mit dem 1. Senat des BSG (Urteile vom 14. November 1984 - BSGE 57, 218 [BSG 14.11.1984 - 1/4 RJ 57/84] = SozR 1300 § 104 Nr. 3 - und vom 30. Januar 1985 - SozR 1300 § 104 Nr. 4 -) entschieden, daß § 104 Abs. 3 SGB X den Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung erbrachter Sozialleistungen (§ 104 Abs. 1 Sätze 1 und 4 SGB X) gegen den vorrangigen Leistungsträger der gesetzlichen Sozialversicherung insoweit ausschließe, als dieser aufgrund einer früheren wirksamen Abtretung des Leistungsanspruches durch den Rentenberechtigten nach § 53 Abs. 3 SGB I zur Leistung an den Zedenten verpflichtet sei (Urteil vom 7. September 1989 - 5 RJ 63/88 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BSG, 27.02.1990 - 5 RJ 6/88

    Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung - Notwendige Beiladung des

    Wenn in dem damaligen Rechtsstreit auch die Übertragung eines Rentenanteils an einen Dritten durch Abtretung erfolgte, so sieht der erkennende Senat keine Gründe, dieselbe rechtliche Beurteilung nicht ebenfalls für die Übertragung von Rentenanteilen durch Pfändungs- und überweisungsbeschluß im Wege der Zwangsvollstreckung aus einer privatrechtlichen Forderung vorzunehmen (vgl hierzu auch die Gleichbehandlung von Abtretung gemäß § 53 SGB I und Pfändung nach § 54 SGB I unter dem Blickwinkel des Prioritätsprinzips in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des erkennenden Senats vom 7. September 1989 - 5 RJ 63/88 -).
  • BSG, 18.12.1990 - 8 RKn 17/89

    Vorausabtretung - Sozialleistungsanspruch - Erstattungsanspruch -

    Der 5. Senat hat jedoch diese Auffassung aufgegeben und in Übereinstimmung mit dem 1. Senat des BSG (Urteile vom 14. November 1984 - BSGE 57, 218 = SozR 1300 § 104 Nr. 3 - und vom 30. Januar 1985 - SozR 1300 § 104 Nr. 4 -) entschieden, daß § 104 Abs. 3 SGB X den Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung erbrachter Sozialleistungen (§ 104 Abs. 1 Sätze 1 und 4 SGB X) gegen den vorrangig verpflichteten Leistungsträger der gesetzlichen Sozialversicherung insoweit ausschließe, als dieser aufgrund einer früheren wirksamen Abtretung des Leistungsanspruches durch den Rentenberechtigten nach § 53 Abs. 3 SGB I zur Leistung an den Abtretungsgläubiger verpflichtet sei (Urteil vom 7. September 1989 - 5 RJ 63/88 -, BSGE 65, 258 = SozR 1300 § 104 Nr. 17; seither ständige Rechtsprechung des Senats).
  • BSG, 27.02.1990 - 5 RJ 4/89

    Abtretung; Geldleistung; Leistungsträger; Nachrangig verpflichteter

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